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Stand 01.01.2023

1. Leistungen auf Grund ärztlicher Anordnung SGB V

Die Abrechnung der Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V und der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erfolgt direkt mit den Krankenkassen.
Bei privat versicherten Patienten wird der 1,3-fache Satz der AOK abgerechnet.

2. Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz SGB XI 

nur nachrichtlich

Nr.Leistungspaket / Bezeichnung Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XIFachkraft PflegeErgänzende Hilfe
1 Große Körperpflege 35,48 € 25,32 €
2 Kleine Körperpflege  23,73 € 17,00 €
3 Transfer, An-/Auskleiden  12,64 € 9,02 €
4 Hilfe bei Ausscheidungen  15,75 € 12,45 €
6 Lagern 12,32 € 8,80 €
7 Mobilisation 12,32 € 8,80 €
8 Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme  8,51 € 6,04 €
9 Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme  29,76 € 21,24 €
10 Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe  14,41 € -
11 Hilfestellung beim Verlassen und Wiederauf- suchen der Wohnung (ohne außerhäusliche Begleitung)  14,41 € 10,79 €
12 Zubereitung einer einfachen Mahlzeit  16,82 € 13,59 €
14 Zubereitung einer (i.d.R. warmen) Mahlzeit des Pflegebedürftigen  39,27 € 1531,70 €

15

Einkauf / Besorgungen
(pro angefangene 1⁄4 Stunde)
14,41 € 10,79 €
16 Waschen, Bügeln, Reinigen
(pro angefangene 1⁄4 Stunde)
14,41 € 10,79 €
17 Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes  7,13 € 5,78 €
18 Beheizen  10,75 € 8,74 €
19 Erstbesuch  43,70 € -
20 Folgebesuch

24,04 €

-
21

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (pro angefangene 1⁄4 Stunde)

14,41 € 10,79 €
22 Organisation des Alltags und der Haushaltsführung (pro angefangene 1⁄4 Stunde) 14,41 € 10,79 €

 

 Wegepauschale pro HausbesuchFachkraft PflegeErgänzende Hilfe
  Wegepauschale ohne Behandlungspflege 5,25 € 5,25€
  Wegepauschale mit Behandlungspflege 2,95 € -

 

 ZuschlägeFachkraft PflegeErgänzende Hilfe
 

Nachtzuschlag zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr je Hausbesuch (nicht Nr. 11,15,16,21,22)

3,26 € 3,26 €
  Nachtzuschlag zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr pro angefangene 1/4-Stunde (Nr. 11,15,16,21,22) 1,63 € 1,63 €
  Sonn- und Feiertagszuschlag je Hausbesuch (nicht Nr. 11,15,16,21,22) 3,34 € 3,34 €
  Sonn- und Feiertagszuschlag pro angefangene 1/4-Stunde (Nr. 11,15,16,21,22) 1,67 €

1,67 €

  Samstagszuschlag ab 13:00 Uhr (nicht Nr. 11,15,16,21,22) 2,21 € 2,21 €
  Samstagszuschlag ab 13:00 Uhr pro angefangene 1/4-Stunde (Nr. 11,15,16,21,22) 1,11 € 1,11 €
  Zuschlag Infektionsschutz 7,91€ 7,91 €
  Zuschlag Infektionsschutz bei Leistungen des SGB V und SGB XI 4,94 € 4,94 €-
  Ausbildungsumlage pro Hausbesuch (bis 30.09.2022) 0,43 € 0,43 €
  Ausbildungszuschlag pro Hausbesuch 1,39 € 1,39 €
  Investitionskostenpauschale pro Hausbesuch 1,25 € 1,25 €

 

  Fachkraft PflegeErgänzende Hilfe
  Betreuungsleistungen und
Dienstleistungen nach § 45 b SGB XI 
14,41 € 10,79 €
  Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Abrechnung auf Grundlage der Preise der Nummern 1 bis 22 zuzüglich Wegepauschale und Zuschläge
  Betreuungsgruppe
pro Nachmittag
31,00 €

Die Preise gelten für Versicherte der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung wie auch für Selbstzahler.

Die Entscheidung, ob eine Leistung durch eine „ergänzende Hilfe“ erbracht werden kann, entscheidet die Pflegedienstleitung der Sozialstation.

3. Leistungen außerhalb des SGB V und SGB XI (Haushaltsnahe Dienste) sowie Selbstzahler

Diese Leistungen können nur für Patienten erbracht werden, die keinen Pflegegrad haben und somit keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

a) Haushaltsnahe Dienste – außer Reinigungsleistungen
(pro Stunde)
16,00 €
b) Wegepauschale pro Hausbesuch 5,25 €
     

 

 Hausnotruf
d) Einmalige Hausnotruf-Anschlussgebühr 29,00 €
 e) Einmalige Abholungsgebühr 29,00 €
f) Hausnotruf Monatspauschale für Grundpaket 25,50 €
g) Hausnotruf Monatspauschale für Sicherheitspaket 43,86 €
h) Inanspruchnahme der Rufbereitschaft und / oder sofortiger Abruf von ungeplanten Einsätzen (für Hausnotrufkunden mit Sicherheitspaket erst ab dem 2. Einsatz im Kalendermonat) pro Einsatz 42,50 €

 

4. Nachlässe

Die Mitglieder der Krankenpflegevereine im Bereich der Sozialstation erhalten derzeit Nachlässe. Näheres zu Art und Höhe der Nachlässe ist in den Satzungen der Krankenpflegevereine geregelt.

5. Entstehung und Fälligkeit

Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung der Sozialstation.

Sofern mit den Kostenträgern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Preise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung zur Zahlung an die Sozialstation fällig.

6. Vergütungsverhandlungen

Die Leistungen der Nummern 1 und 2 werden regelmäßig auf Grund eines Rahmenvertrags zwischen den Leistungserbringer- und Kostenträgerverbänden auf Landesebene verhandelt. Die Sozialstation übernimmt dieses Verhandlungsergebnis zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt.

7. Inkrafttreten

Diese Preise gelten ab 01.01.2023.

Gleichzeitig verlieren alle anderen Preislisten ihre Gültigkeit.

 

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